Schwalben - die rechtliche Situation

Der Schutz von Schwalben an und in Gebäuden

Als wildlebende Vogelart gehört die Mehlschwalbe und die Rauchschwalbe einschließlich ihrer Brutstätten zu den „streng- bzw. besonders geschützten Arten“. Als so genannter Kulturfolger war sie früher in Siedlungen  und Ställen weit verbreitet. Bedingt durch die zunehmende Verstädterung sowie die Versiegelung von Flächen verschlechterten sich in den letzten Jahrzehnten ihre Lebensbedingungen immer weiter. Die Brutstätten und das Nahrungsangebot gingen zurück und lassen den Bestand weiter schrumpfen, so dass es mittlerweile nur noch kleine Restvorkommen der einst großen Brutkolonien im Kreis Offenbach gibt. Im Gegensatz zu diesem allgemeinen Trend kann beobachtet werden, dass neuerdings gerade in Neubaugebieten, in denen durch die Bauarbeiten verstärkt Lehmpfützen auftreten, die Vögel zurückkehren und Naturnester bauen. Das Ziel des Naturschutzes im Kreis Offenbach ist es, den verbleibenden Bestand zu sichern und diese Art langfristig in unserer Region zu erhalten.

Rechtlicher Hintergrund: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet es, geschützte Vogelarten, zu denen auch die Rauch- und Mehlschwalbe gehört, zu beeinträchtigen. Der rechtliche Schutz erstreckt sich nicht nur auf den Vogel selbst, sondern auch auf seine Lebens- bzw. Brutstätten (Nester), die nicht zerstört werden dürfen. Nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungs- /Zugriffsverbot).

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Zerstörungs-/Vergrämungsverbot).

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere, der besonders geschützten Arten, aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Schutz der Lebensstätte).

 

Dieser gesetzliche Schutz ist ganzjährig gültig, d.h. die Schwalbennester dürfen auch im Winterhalbjahr,
wenn sie leer sind nicht beseitigt werden.
Da die Mehlschwalben ortstreu sind, werden sie bei ihrer Rückkehr aus dem Winterquartier
im April/Mai die leerstehenden Nester wieder annehmen.

Das wäre ein schöner Platz gewesen
Das wäre ein schöner Platz gewesen

Beispiele

Eine Mehlschwalbe hat an einem Neubau ein Nest an nahezu unzugänglicher Stelle unterm Dach gebaut.

Netze versperren den Zugang
Netze versperren den Zugang

Der Hausbesitzer lässt das Nest durch eine Firma entfernen und lässt überall Netze anbringen.

Die Untere Naturschutzbehörde ordnet an, dass das Netz entfernt wird. Das Schwalbenpaar baut daraufhin über einem Balkon am gleichen Haus und zieht erfolgreich Junge groß.

Wasserfleck
Wasserfleck unterm Sparren

Am gleichen Haus wird ein begonnenes Nest durch Wasserstrahl abgespritzt. Der Wasserfleck ist noch sichtbar. Die Schwalbe versucht weiterzubauen.

Der Eigentümer darf die später installierten Netze belassen. Auf Anordnung der Behörde muss er aber an einem anderen Haus wo auch Schwalbennester entfernt wurden,  16 Kunstnester anbringen lassen. Zusätzlich wird ein hohes Bußgeld verhängt.

An seinen Häusern sind jetzt mehr Schwalbenester als zuvor.